Experten-Tipp: Führerschein nicht im Auto dabeihaben

16.01.2020 14:53

Im Internet kursiert eine Vielzahl raffinierter und praktischer Tipps. Allerdings gibt es auch solche, die zwar durchaus hilfreich sind, aber bisweilen heikle Grenzen überschreiten. Denn wirklich erlaubt ist das Befolgen so mancher Tipps nicht. Dazu zählt auch folgender Ratschlag, der ordentlichen Autofahrern einen Schauer über den Rücken jagt:

Der Tipp besagt nämlich, dass man seinen Führerschein besser zu Hause lässt. Die Mitnahme der Plastikkarte ist jedoch vorgeschrieben. Warum sollte man sich dem widersetzen?

Dahinter steht eine simple Rechnung: Wird man bei einer Fahrzeugkontrolle ohne Lappen erwischt, ist das in Deutschland eine Ordnungswidrigkeit und kostet ein Verwarnungsgeld in Höhe von 10 Euro. Unter Umständen muss man den Führerschein am nächsten Tag bei einer Polizeiwache vorzeigen, mehr nicht. Ob man eine Fahrerlaubnis besitzt, also: ob man den Führerschein gemacht hat, können die Beamten nämlich auch in ihrem Computer nachsehen.

Hat man dagegen seinen Führerschein brav bei sich, kann das gute Stück Plastik im schlimmsten Fall eingezogen werden. Die Polizeibeamten brauchen nur den Verdacht zu haben, man stehe unter dem Einfluss von Drogen oder von Medikamenten, die die Fahrtauglichkeit beeinträchtigen. Das kann schneller gehen, als man denkt.

Die Anwaltskanzlei Nierenz und Batz berichtet von einem Fall, in dem der Fahrer lediglich einen anstrengenden Tag und infolgedessen gerötete Augen hatte. Die Polizisten nahmen jedoch eine Blutprobe und behielten die Fahrpappe ein. Der zu Unrecht Verdächtigte musste knapp 3 Monate warten, bis die Blutprobe ausgewertet war und er wieder fahren durfte. Die Schnelltests, die die Streife dabei hat, schlagen nämlich nicht auf alle Drogen und Medikamente an.

Bei manchen Menschen weiten sich die Pupillen allerdings bereits, wenn sie aufgeregt sind oder selbst harmlose Medikamente einnehmen – in den Augen der Polizisten machen sie sich damit verdächtig. Sie sehen eine „Gefahr im Verzug“ und der Lappen ist weg.

Was die Anwälte im vorliegenden Fall nun so auf die Palme brachte: In den 3 Monaten, die ihr Klient auf das Ergebnis der Blutprobe und damit auch auf seinen Führerschein warten musste, war er praktisch unfähig, seinen Beruf auszuüben. Der Selbständige musste massive Einnahmeeinbußen hinnehmen. Anrecht auf Entschädigung hatte er nicht. Wäre er allerdings gefahren, obwohl der Führerschein eingezogen wurde, wäre das eine Straftat gewesen, die ihn unter Umständen sogar hinter Gitter hätte bringen können.

Anders wäre es gewesen, hätte der Klient seinen Führerschein schlicht und einfach vergessen. Vermutlich hätte er seinen Führerschein innerhalb der nächsten Tage auf dem Revier vorzeigen müssen. Um den Führerschein dann jedoch einzubehalten, hätte die Polizei einen Antrag bei der Staatsanwaltschaft stellen müssen. Denn eine „Gefahr im Verzug“ besteht in diesem Fall ja nicht.

Der Zeitpunkt, zu dem die Behörde den Führerschein tatsächlich kassieren kann, ließe sich durch das juristische Prozedere deutlich hinauszögern. Zeit genug für den unschuldig Verdächtigten, einen Anwalt zu konsultieren, ein Attest seines Hausarztes einzuholen oder den tatsächlichen Sachverhalt mit Zeugen zu belegen. Auf jeden Fall wäre der Führerschein bis zum offiziellen richterlichen Beschluss gesichert. Wahrscheinlich wären bis dahin sogar die entlastenden Blutergebnisse eingetroffen und der Fall wäre erledigt.

Was also tun? Soll man wirklich seinen Führerschein zu Hause lassen? Oder muss das Bußgeld so weit erhöht werden, bis sich das bewusste Ignorieren der Straßenverkehrsordnung nicht mehr lohnt? Damit würde man gewiss nur die Falschen treffen. Wichtiger scheint es, Polizei und Gerichtsmedizin besser auszustatten, damit Blutproben zeitnah bearbeitet werden können. Auf diese Weise würden Unschuldige ihren Führerschein schneller zurückerhalten.

Einen Tipp, mit dem man juristisch auf der sicheren Seite steht, gibt es allerdings dennoch: Bei der Beschlagnahme des Führerscheins sollte man diesen immer nur „unter Vorbehalt“ abgeben. Der Lappen ist damit zwar trotzdem weg – wer aber gegenüber der Polizei ausdrücklich Einspruch erhebt, so Rechtsanwalt Jochen Busch, hat im Falle bewiesener Unschuld ein Anrecht auf eine angemessene Entschädigung durch die Staatskasse.

Quelle